Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 22 Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/22#abs-1 (1) Jede personalbearbeitende Stelle erstellt neben dem Gleichstellungsplan der Dienststelle zusätzlich einen Gleichstellungsplan für das von der Dienststelle geführte Personal und eine dazugehörige Zwischenbilanz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/22#abs-2 (2) Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 21 gelten entsprechend. Die Bestandsaufnahme enthält mindestens folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/22#abs-3 (3) Die Zielvorgaben sind insbesondere darauf auszurichten, mehr Frauen im Rahmen der Personalgewinnung für einen Dienst als Soldatin zu gewinnen sowie den Anteil von Soldatinnen in den Bereichen zu heben, in denen sie unterrepräsentiert sind. Dies gilt insbesondere für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 22 SGleiG 2024 →
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